Bereits seit März dieses Jahres (2020) ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz gültig. Aber was genau ändert sich für Arbeitgeber und ihre Fachkräfte aus dem Ausland in der Praxis, wenn diese in Deutschland arbeiten möchten?
Generell ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz dazu gedacht, dass Arbeit in Deutschland für Kräfte aus Drittstaaten leichter wird. Die Regierung hat das Gesetz auf den Weg gebracht, um dem Fachkräftemangel zu begegnen und wieder mehr Schwung in den Bewerbermarkt in Deutschland zu bringen.
Die Änderungen, welche durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft treten, erfolgen innerhalb des sogenannten Aufenthaltsgesetzes, kurz AufenthG.
Struktur des Beitrags
Was sagt der Begriff Fachkraft aus?
Die neue Regelung vereinfacht den Begriff Fachkraft. Deshalb sind laut geltender Regel nicht nur Absolventen von Hochschulen als Fachkraft zu verstehen, sondern auch Menschen mit einer qualifizierten Berufsausbildung.
Der Verzicht auf die Vorrangprüfung
Auf die Vorrangprüfung wird verzichtet. Bisher war es so, dass der Aufenthaltstitel erst ausgestellt wurde, wenn geprüft wurde, ob ein anderer bevorrechtigter Bewerber zur Verfügung steht.
Dadurch sollte die Benachteiligung der innerdeutschen Bewerber ausgeschlossen werden. Das wurde nun vereinfacht. Die Prüfung entfällt laut neuer Regelung.
Positivliste und Mangelberufe – die Änderungen
Wenn Unternehmen eine Position durch einen Angehörigen eines Drittstaates besetzen wollen, müssen sie sich nicht mehr länger auf die offizielle Positivliste beschränken. Hier wurden Mangelberufe aufgeführt, welche ausdrücklich durch einen solchen Arbeitnehmer besteht werden durften.
Ein Mangelberuf ist ein solcher Beruf, der nicht durch deutsche Kräfte besetzt werden kann, weil es nicht genügend Arbeitnehmer gibt. Vor allem IT-Spezialisten sind in Deutschland Mangelware, deshalb bekommen die Kräfte aus dem Ausland inzwischen schneller einen Aufenthaltstitel.
Sie müssen keine Qualifikation als Fachkraft nachweisen, sondre es reicht eine dreijährige Erfahrung im praktischen Beruf und deutsche Sprachkenntnisse.
Fachkräfteverfahren beschleunigt
Neu ist ebenfalls, dass das Fachkräfteverfahren nun in beschleunigter Form durchgesetzt wird. Der Arbeitgeber aus dem Inland, welcher durch eine Fachkraft bevollmächtigt wurde, kann das Verfahren gegen eine Gebühr bei der zentralen Ausländerbehörde starten, erklärt Björn Maibaum – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Migrationsrecht.
Die Gebühr beträgt 411 Euro. In jedem Bundesland soll mindestens eine dieser Zentralen errichtet werden. Diese Zentralen sind dann wiederum für das Erstverfahren und das Erteilen des Visums für Arbeitsmigranten und Ausbildungsmigranten zuständig. Die Ausländerbehörde informiert die Auslandsvertretung in der jeweiligen Heimat der betroffenen Fachkraft. Hierbei geht es darum, dass die Vorabzustimmung im Visumverfahren vorverlegt werden können.
Die Voraussetzung dafür ist natürlich, dass alle rechtlichen und sonstigen Voraussetzungen für eine Einreise vorliegen. Spätestens nach einer Dauer von drei Wochen erhält die Fachkraft aus dem Ausland die Zustimmung für einen persönlichen Termin, bei welchem sie vorsprechen kann. Innerhalb von drei weiteren Wochen wird das Visum dann ausgestellt.
Auch Nicht-Akademiker bekommen eine Chance
Bisher war es so, dass nur Fachkräfte mit einer akademischen Ausbildung eine Erlaubnis für den Aufenthalt zur Such nach einem Arbeitsplatz bekommen haben.
Seit dem 1. März 2020 kann jede Fachkraft diese Chance ergreifen, sofern der Lebensunterhalt gesichert ist und ausreichend gute deutsche sprachliche Kenntnisse vorhanden sind. Junge Personen können den Aufenthaltstitel für ein halbes Jahr erhalten.
In dieser Zeit können Sie einen Ausbildungsplatz finden, sofern sie einen entsprechenden Schulabschluss haben und ebenfalls einen gesicherten Lebensunterhalt offiziell vorweisen können. Das geht, wenn die sprachlichen Kenntnisse ausreichen und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
Die Meldepflicht für Arbeitgeber
Das neue Gesetz sieht eine Meldepflicht für Arbeitgeber vor. Wenn das Arbeitsverhältnis mit der ausländischen Fachkraft beendet wurde, muss diese Ausländerbehörde über diesen Schritt innerhalb von vier Wochen informiert werden. Wer diesem Schritt nicht nachkommt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Niemand kann sicher sagen, ob dieses neue Gesetz mehr Fachkräfte nach Deutschland lockt. Manche Experten haben Zweifel, ob die Wartezeit wirklich verkürzt werden kann. Gelobt wird wiederum, dass die Vorrangprüfung entfällt und die Planbarkeit durch diesen Schritt maßgeblich erleichtert wird. – sowohl für Arbeitgeber als auch für Fachkräfte.